Jugendordnung
Nachfolgend die aktuelle Jugendordnung mit Gültigkeit ab dem 8. Mai 2009:
§ 1 Bezug zum Hauptverein
Die Jugendordnung der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V. regelt die besonderen
Belange der Jugend im Verein.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugend sind alle weiblichen und männlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahrs sowie alle im Bereich der Jugend gewählten Mitglieder.
§ 3 Selbstständigkeit
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbstständig und entscheidet über
die ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Aufgaben
(1) Aufgaben der Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 chwelm e. V. sind insbesondere:
- Förderung des Sports sowie der Jugendpflege
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugend in unserer
Gesellschaft
- Entwicklung neuer Formen des Sports im Jugendbereich
- Förderung zeitgemäßer Freizeitgestaltung
- Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
- Förderung der Kommunikation der Jugend innerhalb des Vereins
(2) Die Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. führt ihre Tätigkeit ehrenamtlich
und freiwillig aus. Sie verfolgt ausnahmslos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht
überwiegend eigennützige Zwecke.
(3) Mittel der Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. dürfen nur für satzungs-
gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht zu den Zwecken der Jugend der TG
"Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. zählen oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe
Organe der Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V. sind:
- die Abteilungsjugendversammlung
- die Abteilungsjugendvertreterversammlung
§ 6 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V., die
mindestens 12 Jahre alt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 7 Abteilungsjugendvertreterversammlung
(1) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung ist das oberste Organ der Jugend der
TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. Sie stellt mit dem Vorstand Jugend einen
Vertreter mit Sitz im geschäftsführenden Vorstand.
(2) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung wird vom Vorstand Jugend mit einer Frist
von 14 Tagen schriftlich eingeladen.
(3) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung findet in den ersten 2 Monaten eines
Kalenderjahres statt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit unter Darlegung der Dringlichkeit mit
einer Frist von 2 Wochen eine außerordentliche Abteilungsjugendvertreterversammlung
einberufen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Abteilungsjugendvertreterversammlung mit
einer Frist von 2 Wochen einberufen, sofern dies von mindestens einem Drittel der
Abteilungsjugendvertreter beantragt wird.
§ 8 Jugendvertreter
(1) Abteilungsjugendvertreter kann jedes Mitglied der TG "Zur roten Erde" von
1848 Schwelm e. V. ab Vollendung des 14. Lebensjahrs sein. Der Abteilungs-
jugendvertreter ist von der Abteilungsjugendversammlung für die Dauer von 1 Jahr in
sein Amt zu wählen.
(2) Zum Vorstand Jugend kann von der Abteilungsjugendvertreterversammlung jedes
jugendliche Mitglied der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. gewählt werden, das
zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt ist. Der Vorstand Jugend wird vom
geschäftsführenden Vorstand in seinem Amt bestätigt und ist für die Dauer von 1 Jahr in sein
Amt gewählt.
(3) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstand Jugend einen
Stellvertreter / eine Stellvertreterin, die vom geschäftsführenden Vorstand für die Amtszeit des
Vorstand Jugend in seinem / ihrem Amt bestätigt wird.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsjugendversammlung ist beschlussfähig.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsjugendvertreterversammlung ist beschlussfähig.
§ 10 Jugendordnungsänderung
(1) Eine Änderung der Jugendordnung kann nur beschlossen werden, wenn sie Bestandteil
der Tagesordnung auf der Abteilungsjugendvertreterversammlung ist. Sie bedarf der
Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung
am TT.MM.JJJJ beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
Jugendordnung als Download:
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