Jugendordnung

Nachfolgend die aktuelle Jugendordnung mit Gültigkeit ab dem 8. Mai 2009:


§ 1 Bezug zum Hauptverein
Die Jugendordnung der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V. regelt die besonderen
Belange der Jugend im Verein.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugend sind alle weiblichen und männlichen Vereinsmitglieder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahrs sowie alle im Bereich der Jugend gewählten Mitglieder.

§ 3 Selbstständigkeit
Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbstständig und entscheidet über
die ihr zufließenden Mittel.

§ 4 Aufgaben
(1) Aufgaben der Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848  chwelm e. V. sind insbesondere:
  - Förderung des Sports sowie der Jugendpflege
  - Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugend in unserer
    Gesellschaft
  - Entwicklung neuer Formen des Sports im Jugendbereich
  - Förderung zeitgemäßer Freizeitgestaltung
  - Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe
  - Förderung der Kommunikation der Jugend innerhalb des  Vereins
 (2) Die Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V.  führt ihre Tätigkeit ehrenamtlich
 und freiwillig aus. Sie verfolgt ausnahmslos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
 "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht
 überwiegend eigennützige Zwecke.
 (3) Mittel der Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. dürfen nur für satzungs-
 gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine
 Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht zu den Zwecken der Jugend der TG
 "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. zählen oder durch unverhältnismäßig hohe
 Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe
 Organe der Jugend der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V. sind:
 - die Abteilungsjugendversammlung
 - die Abteilungsjugendvertreterversammlung

§ 6 Stimmberechtigung
 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V., die
 mindestens 12 Jahre alt sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 7 Abteilungsjugendvertreterversammlung
 (1) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung ist das oberste Organ der Jugend der
 TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V. Sie stellt mit dem Vorstand Jugend einen
 Vertreter mit Sitz im geschäftsführenden Vorstand.
 (2) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung wird vom Vorstand Jugend mit einer Frist
 von 14 Tagen schriftlich eingeladen.
 (3) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung findet in den ersten 2 Monaten eines
 Kalenderjahres statt.
 (4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit unter Darlegung der Dringlichkeit mit
 einer Frist von 2 Wochen eine außerordentliche Abteilungsjugendvertreterversammlung
 einberufen.
 (5) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Abteilungsjugendvertreterversammlung mit
 einer Frist von 2 Wochen einberufen, sofern dies von mindestens einem Drittel der
 Abteilungsjugendvertreter beantragt wird.

§ 8 Jugendvertreter
 (1) Abteilungsjugendvertreter kann jedes Mitglied der TG "Zur roten Erde" von
 1848 Schwelm e. V. ab Vollendung des 14. Lebensjahrs sein. Der Abteilungs-
 jugendvertreter ist von der Abteilungsjugendversammlung für die Dauer von 1 Jahr in
 sein Amt zu wählen.
 (2) Zum Vorstand Jugend kann von der Abteilungsjugendvertreterversammlung jedes
 jugendliche Mitglied der TG "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e. V.  gewählt werden, das
 zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt ist. Der Vorstand Jugend wird vom
 geschäftsführenden Vorstand in seinem Amt bestätigt und ist für die Dauer von 1 Jahr in sein
 Amt gewählt.
 (3) Die Abteilungsjugendvertreterversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstand Jugend einen
 Stellvertreter / eine Stellvertreterin, die vom geschäftsführenden Vorstand für die Amtszeit des
 Vorstand Jugend in seinem / ihrem Amt bestätigt wird.

§ 9 Beschlussfähigkeit
 (1) Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsjugendversammlung ist beschlussfähig.
 (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsjugendvertreterversammlung ist beschlussfähig.

§ 10 Jugendordnungsänderung
 (1) Eine Änderung der Jugendordnung kann nur beschlossen werden, wenn sie Bestandteil
 der Tagesordnung auf der Abteilungsjugendvertreterversammlung ist. Sie bedarf der
 Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand.
 (2) Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer einfachen Mehrheit.

§ 11 Inkrafttreten
 Diese Jugendordnung wurde auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung
 am TT.MM.JJJJ beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.


Jugendordnung als Download:
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