Abteilungsordnung
Nachfolgend die aktuelle Abteilungsordnung mit Gültigkeit ab dem 13. November 2023:
§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilungen
(1) Grundlage für diese Abteilungsordnung ist § 17 Abs.3 der Satzung der Turngemeinde "Zur roten Erde" von 1848 Schwelm e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.
(2) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die durch den geschäftsführenden Vorstand eingerichtet und aufgelöst werden. Sie sind rechtlich unselbständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins.
(3) Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig und nehmen die Aufgaben im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks für die jeweilige Sportart wahr.
(4) Die Abteilungen vertreten den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den übergeordneten Dachverbänden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.
(2) Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft können sich alle aktiven Mitglieder in allen Abteilungen sportlich betätigen.
(3) Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung (§5 und §6).
(4) Die Abteilungen können darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportartspezifischen Voraussetzungen, wie z. B. die Beantragung eines Spieler- oder Wettkampfpasses.
§ 3 Ausschluss aus einer Abteilung
Gegen ein Abteilungsmitglied kann unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein der Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands auf Antrag der Abteilungsversammlung erwirkt werden. Für dieses Verfahren gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend (§ 7).
§ 4 Beiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins haben nach § 9 der Satzung Vereinsbeiträge zu entrichten.
(2) Die Abteilungen sind daneben gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, gesonderte Abteilungszusatzbeiträge zu erheben.
(3) Die Abteilungsversammlung kann solche Abteilungszusatzbeiträge beschließen, die durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 9 Abs. 3 der Satzung) genehmigt werden müssen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Für die Mitglieder der Abteilungen gelten die Regeln der Vereinssatzung.
(2) Die Abteilungsmitglieder sind an die Beschlüsse und Regelungen der Abteilungen gebunden und erkennen diese an.
(3) Die Abteilungsmitglieder haben das Recht grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
(4) Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen des Vereins sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der weisungsbefugten Personen (Übungsleiter, Hausmeister, Platzwart etc.) ist Folge zu leisten.
§ 6 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:
(1) der Abteilungsvorstand (§ 7)
(2) die Abteilungsversammlung (§ 8)
§ 7 Abteilungsvorstand
(1) Der Abteilungsvorstand besteht aus:
a) dem Abteilungsleiter
b) seinem Stellvertreter
und optional
c) dem Abteilungsvorstand "Finanzen"
d) dem Abteilungsvorstand "Sport"
e) dem Abteilungsvorstand "Jugend"
(2) Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sollte die Wahl eines Abteilungsvorstands, insbesondere des Abteilungsleiters, durch die Abteilungsversammlung nicht zu Stande kommen, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine Person als Abteilungsleiter einzusetzen und mit der Leitung der Abteilung zu beauftragen, bis die nächste Abteilungsversammlung einen neuen Abteilungsvorstand wählt.
Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter vertreten ihre Abteilung im Hauptausschuss des Vereins, gemäß § 16 der Satzung, als stimmberechtigte Beisitzer. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, die Abteilung nach innen und außen für alle Belange der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für:
a) die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Sportfachverbänden und Organisationen, im Hinblick auf die Gewährleistung des Sportbetriebes
b) den Abschluss von Verträgen mit Übungsleitern im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Musterverträge und des zur Verfügung gestellten Jahresbudgets
(3) Der Abteilungsvorstand "Finanzen" ist zuständig für:
a) die Führung des Abteilungskontos
b) die Einhaltung der Budgetvorgaben
Der Abteilungsvorstand "Finanzen" ist erster Ansprechpartner des geschäftsführenden Vorstands in finanziellen Angelegenheiten. Er verwaltet und verantwortet ein vom geschäftsführenden Vorstand zugewiesenes Budget im Rahmen der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung. Die Abteilungskasse ist Teil der Buch- und Kassenführung des Hauptvereins und unterliegt insoweit den gleichen Regeln und der Aufsicht des geschäftsführenden Vorstands, sowie der Kassenprüfung. Sie ist an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.
(4) Der Abteilungsvorstand "Sport" ist zuständig für die sportlichen Belange der Abteilung. Er ist als sportlicher Leiter der Abteilung und Mitglied im Sportausschuss des Vereins. Da jede Abteilung ihre sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfe und Meisterschaften selbständig durchführt, bedeutet dies u.a.:
a) die Gewährleistung des Übungs- und Wettkampf-betriebes
b) die Koordination der Trainer und Übungsleiter, sowie
c) die Entwicklung und Fortschreibung des sportlichen Konzepts.
(5) Der Abteilungsvorstand "Jugend" wird nach den Bestimmungen der Jugend-ordnung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und vertritt die Interessen der Jugend in der Jugendversammlung des Vereins.
(6) Sollten die Abteilungsvorstände "Finanzen" und "Sport" nicht besetzt sein, hat der Abteilungsleiter deren Aufgaben wahrzunehmen. Falls eine Abteilung nicht über eine ausreichende Anzahl von Jugendlichen verfügt, bleibt die Position des Abteilungsvorstands "Jugend" für das jeweilige Geschäftsjahr unbesetzt. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 8 Abteilungsversammlung
(1) Die Abteilungsversammlung ist die Zusammenkunft aller Wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wird von dem Abteilungsvorstand einberufen.
(2) Die Einladung zur Abteilungsversammlung muss 14 Tage vor dem Termin, durch die in der Abteilung übliche Kommunikation, erfolgen (WhatsApp, Signal, eMail, Homepage …).
(3) Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung entsprechend.
(4) Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen dem Abteilungsvorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
(5) Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstands und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Abteilungsvorstands
c) Neuwahlen des Abteilungsvorstands
d) Festsetzung der Abteilungszusatzbeiträge nach § 8 Abs.2 der Satzung
e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) In Abweichung von der Vereinssatzung sind bei der Wahl des Abteilungsvorstands "Jugend" alle Abteilungsmitglieder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt. Für alle anderen Abteilungsvorstandswahlen sind Abteilungsmitglieder erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
(2) An den Abteilungsversammlungen können Gäste und Nichtmitglieder teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(4) Wählbar für das Amt des Abteilungsvorstands "Jugend" sind Abteilungsmitglieder ab der Vollendung des 16. Lebensjahres. In alle anderen Abteilungsvorstandsämter können nur Abteilungsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis vorzulegen.
§ 11 Auflösung einer Abteilung
(1) Die Abteilungsversammlung kann den Beschluss zur Auflösung der Abteilung fassen. Auflösen kann aber nur der Hauptausschuss gemäß § 17 Abs.1 der Satzung die Abteilung.
(2) Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Abteilungsordnung wurde durch den Hauptausschuss am 13.11.2023 beschlossen und durch den geschäftsführenden Vorstand am 13.11.23 bestätigt und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
(2) Sofern diese Abteilungsordnung keine gesonderten Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend.
(3) Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.