Groteske Züge von Verordnungen und Regelungen!

„Wie in einer schlechten Komödie“

Quelle: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)

Schwelm, 05.12.2021. Vor zwei Tagen mussten wir berichten, dass unsere U20.2 nicht mehr am Spielbetrieb teilnehmen darf/kann. Der Grund die neuen 2G Regelungen von Landesregierung und Verband, wo geschrieben stand, dass Kinder bis zum Alter von 16 Jahren den Geimpften und Genesenen gleichgestellt sind. Die Abmeldung am 02.12.21 reiflich überlegt, die Saison letztendlich abgehakt.

Die Tatsache, dass Schüler:innen ab ihrem 16. Geburtstag von heute auf morgen nicht mehr spielberechtigt sind, entrüstete viele Vereine und Verbände. Der Grund, was unterscheidet eine 15-jährige Schülerin von einer 16-jährigen? Hierzu muss man wissen, dass beide weiterhin zur Schule gehen dürfen, ja, sogar gemeinsam am Sportunterricht teilnehmen dürfen. Ebenso finden für sie regelmäßige Testungen an den Schulen statt. Aber die eine darf am Spielbetrieb weiterhin teilnehmen, die andere plötzlich nicht mehr.

Um sich auf den aktuellen Stand der Beschlüsse für den 04.12.2021 der Bundes- und Landesregierung zu bringen, der Blick auf die Seite des LSB (Landessportbund). Dort die große Überraschung:

Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert -  § 2(8)

Grundsätzlich bringt die ab dem 04.12.2021 geltende neue Coronaschutzverordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Sie benötigen einen Schulnachweis (gilt bis zum 16.01.2022).

Damit ist eine Forderung des Landessportbundes NRW zur Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben,  gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Quelle: Neue Coronaschutzverordnung: Was gilt für den Sport? | Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (lsb.nrw)

Ob diese Entscheidung eine gute oder wenige gute ist, sei dahin gestellt, aber damit können einige Schüler:innen aufatmen und ihren geliebten Sportarten weiterhin frönen, zwar mit einer Frist, aber immerhin.

Nun stellt sich die Frage, was unterscheidet eine 17-jährige Schülerin von einer 18-jährigen? Hätte man nicht aufgrund der Gleichstellung das Alter, respektive den Status anders definieren können? Denn wie oben beschrieben, müssen auch sie sich weiterhin Tests unterziehen, gehen weiterhin zur Schule, dürfen weiterhin am Sportunterricht teilnehmen usw. Vielleicht muss man auch eine konsequente Linie ziehen um der Pandemie Herr/Frau zu werden.

 

Zur schlechten Komödie, die das Dilemma der damit verbundenen grotesken Züge aufzeigt:

Die TG RE Schwelm U20.2 wurde aufgrund der Verordnung vom 27.11.2021 und den geltenden Bestimmungen des WVV am 02.12.2021 zurückgezogen. Gestern, am 04.12.2021 wäre die Mannschaft wieder spielberechtigt gewesen, aber hatte keine Chance so schnell wieder am Spielbetrieb teilzunehmen.

Der Staffelleiter und die übergeordnete Stelle haben sogleich die Möglichkeit eröffnet die U20.2 wieder am Spielbetrieb teilnehmen zu lassen, damit ein Rückzug von Rückzug. Allerdings mit dem Hinweis, dass die Spiele bis zum 18.12.2021 nachgeholt werden müssen, denn an diesem Tag endet die Oberligasaison. Eigentlich kein Problem, alles im Rahmen und doch noch ein einigermaßen zufriedenstellender Abschluss für die Mädchen des Jahrgangs.

Für alle Mädchen? Nein, für eine nicht! Gestern hätte sie am Spielbetrieb, weil noch 17 teilnehmen können, „dummerweise“ wird sie heute 18, ab sofort somit vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Im Übrigen auch mit sofortiger Wirkung vom Training!

 

An dieser Stelle die herzlichsten Geburtstagsgrüße!!!

 

Die TG RE Schwelm unterstützt jegliche erdenkliche Maßnahme, damit der Virus keine weitere Ausbreitung findet. Deshalb gilt auch weiterhin das obersten Gebot sich zu schützen!

Eine andere Formulierung, respektive Definition im Sinne der Gleichstellung für die sporttreibenden Jugendlichen wäre schön gewesen.