Satzung 1
Nachfolgend die aktuelle Satzung mit Gültigkeit ab dem 8. Mai 2009:
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 29.08.1848 gegründete Verein führt den Namen Turngemeinde „Zur roten Erde“ von
1848 Schwelm e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Schwelm und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwelm unter
der Nr. VR 119 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Gerichtsstand ist Schwelm.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege und Förderung des Sports, insbesondere die
Betreuung der Jugend sowie die Pflege der Geselligkeit.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebs für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
- die Teilnahme an abteilungsübergreifenden Sport und Vereinsveranstaltungen
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
- den Einsatz von sachgemäß aus- und weitergebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
- die Beteiligung an Sport- und Spielgemeinschaften
- die Anschaffung sowie die Instandhaltung des zum Sport- und Veranstaltungsbetriebs
erforderlichen Inventars
- Angebote oder Veranstaltungen im Gesundheitssport
- Angebote oder Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen, Kindertagesstätten und
anderen Erziehungseinrichtungen.
(3) Zur Gewährleistung des vorgenannten Zwecks kann der Verein selbst oder in
Zusammenarbeit mit anderen Trägern Sonderformen der Teilhabe an Sportangeboten
anbieten (z.B. Kursbetrieb), an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportverband Schwelm e. V. und im Kreissportbund Ennepe-Ruhr e. V. sowie
b) fakultativ in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäfts-
führende Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag
auf vorgesehenem Formular schriftlich an den Verein zu richten.
(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäfts-
unfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen
Vertreter beschränkt geschäftsfähiger Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem
Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden aufzukommen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden. Ein abgelehnter Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf eines
Jahres erneuert werden.
(6) Lehnt der geschäftsführende Vorstand einen Aufnahmeantrag ab oder wird aus
dem Mitgliederkreis gegen eine Aufnahme begründeter Einspruch erhoben, so steht
dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin die Anrufung des Ältestenrats offen, der
nach Anhörung beider Parteien endgültig entscheidet. Eine Anrufung der
Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung ist der Rechtsweg
nicht zulässig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Ausschluss aus dem Verein (§ 7)
c) Tod
d) Auflösung des Vereins
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche, handschriftlich
unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 6
Wochen zum Jahresende. Das Mitglied muss den Zugang der Erklärung im Zweifel
nachweisen können (Quittung oder Zustellungsurkunde).
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder
wertmäßig abzugelten.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag
auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden
Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen
Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
mitzuteilen.
(6) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel
der Beschwerde an den Ältestenrat zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu
richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat.
(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, abteilungsspezifische
Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins festsetzen.
Der Vereinsjahresbeitrag und alle sonstigen geldlichen Verpflichtungen der Mitglieder sowie
die Fälligkeit der Zahlungen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der
Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Umlagen können bis zum Sechsfachen des
jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(2) Zusatzbeiträge, die in Abteilungen wegen erhöhter Kosten des Sportangebotes erhoben
werden müssen, werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen und durch
den geschäftsführenden Vorstand genehmigt.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrages und sonstiger Abgaben befreit.
(5) Über Stundung, Erlass von Beiträgen und Abgaben entscheidet der geschäftsführende
Vorstand in begründeten Einzelfällen.
(6) Bei Teilnahme an Kursangeboten wird für Nichtmitglieder eine Kursgebühr erhoben.
(7) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
d) der Ältestenrat.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (sog. Jahreshauptversammlung - JHV) findet im
Laufe der ersten 4 Monate des Geschäftsjahres statt.
(3) Die Vorankündigung zur JHV muss mindestens 4 Wochen vorher im Internet, in der örtlichen
Presse (Westfälische Rundschau / Westfalenpost) und/oder in der Vereinszeitung erfolgen.
(4) Anträge zur Beschlussfassung in der JHV sind bis spätestens 14 Tage vor der JHV schriftlich an
den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(5) Die Einladung zur JHV erfolgt unter Angabe von Tag, Stunde und Ort der Versammlung sowie
der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung im Internet und in der örtlichen
Presse (Westfälische Rundschau / Westfalenpost).
(6) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Gesamtbericht des Vorstands
b) Bericht des Vorstands "Finanzen" zur finanziellen Situation des Vereins
c) Bericht der Kassenprüfer über die von ihnen durchgeführte Prüfung
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl der Mitglieder des Vorstands
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) vorliegende Anträge.
(7) Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können nur dann zur Beratung und
Beschlussfassung gelangen, wenn dazu mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ihre Zustimmung erteilen (sog. Dringlichkeitsanträge). Satzungsändernde oder den
Verein auflösende Beschlüsse sind nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags möglich.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, die zum
Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18.Lebensjahr vollendet haben. Abstimmungen erfol-
gen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit verwirft. Satzungsänderungen bedürfen
einer 2/3 Mehrheit. Abstimmungen müssen nur dann durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von
mindestens 20% und von 10 erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(9) Die von der JHV zu wählenden Mitglieder des Ältestenrats können zusammen in einem
Wahlgang gewählt werden, wenn hiergegen kein Widerspruch erfolgt.
(10) Ein in der Mitgliederversammlung abgelehnter Antrag kann erst nach Ablauf von 6 Monaten
wieder eingereicht werden.
(11) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der
Ältestenrat oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes
beantragen.
(12) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungs- und Durch-
führungsformalien wie für die JHV. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen
Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins umfasst den
a) geschäftsführenden Vorstand
b) erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vereinsvorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Vorstand Finanzen
d) dem Vorstand Sport
e) dem von der Jugendversammlung gewählten Vorstand Jugend. Mit Ausnahme des Vorstands
Jugend gelten die vorgenannten als Vorstand gemäß § 26 BGB.
(3) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen bis auf den Vorstand Jugend
mindestens 18 Jahre alt sein und werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands - ausgenommen des Vorstands Jugend - vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder
der/die stellvertretende Vorsitzende. Andere Vereinsmitglieder können durch schriftliche Vollmacht
mit der rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins beauftragt werden oder die Verfügungsgewalt
über die Konten des Vereins unter Beachtung des Vieraugenprinzips erhalten. Die Abteilungsleiter
vertreten den Verein gegenüber den jeweiligen Fachverbänden in laufenden Angelegenheiten des
Spiel- und Sportbetriebs.
(5) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind, und entscheidet unter anderem über:
- die laufenden Geschäfte der Verwaltung
- einzelne Rechtsgeschäfte bis zum Betrag von € 25.000,-
- Anmietung oder Verpachtung von Räumlichkeiten
- Abschluss von Anstellungs- oder Arbeitsverträgen (Geschäftsführer, Verwaltungsangestellte,
Reinigungskräfte etc.)
- die Zuweisung der der Jugendversammlung zufließenden Mittel
- Rahmenvorgaben an die Abteilungsvorstände, wie Abteilungsbudgets, Musterverträge und
Dispositionsbefugnisse
- Genehmigung der Festsetzung der Abteilungsbeiträge durch die jeweilige Abteilungs-
versammlung
- Beschlussvorlagen an die Mitgliederversammlung zur Einführung von Umlagen oder Sonder-
beiträgen für alle Mitglieder
- die Bildung von Wettkampfgemeinschaften bzw. sportlichen Fusionen mit anderen Abteilungen,
Vereinen und übergeordneten Institutionen sowie über spezielle Namenskonventionen der
einzelnen Abteilungen
- die Bildung oder Schließung von Abteilungen
- Zuschuss für förderungswürdige oder talentierte Sportler
- Erlass von Ordnungen
- Bildung von Ausschüssen
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, zu seiner Entlastung oder zur Erfüllung
besonderer Aufgaben Mitarbeiter/-innen zu berufen, die jedoch nur beratende Stimmen haben.
(7) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungs-
leitern als stimmberechtigten Beisitzern. Er dient der Verbesserung der Koordination und
Kommunikation zwischen den Abteilungen. Er entscheidet über besonders gewichtige Angelegen-
heiten, die vom geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung an den erweiterten Vorstand
herangetragen werden und die Beschlussvorlagen des Sportausschusses.
(8) Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand werden vom/von der Vereinsvor-
sitzenden zusammengerufen, sooft es ihm/ihr erforderlich erscheint oder wenn 3 ihrer Mitglieder
die Einberufung beantragen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 ihrer stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit verwirft.
§ 12 Jugendversammlung
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres.
(2) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des
Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(3) Die Jugend wird vertreten durch:
a) den Vorstand Jugend und
b) die Jugendvorstände der einzelnen Abteilungen. Der Vorstand Jugend ist Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands.
(4) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von
der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser
Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vereinsvorsitzenden,
b) dem/der Stellvertreter/-in,
c) dem Vorstand Sport,
d) 3 Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.
(2) Vorsitzende/r des Ältestenrats ist der/die Vereinsvorsitzende. Er / Sie ruft den Ältestenrat
zusammen, wenn es zur Aufgabenerfüllung erforderlich erscheint oder wenn drei Mitglieder
die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(3) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
des Ältestenrates müssen mit 3/4-Mehrheit gefasst werden. Zu seinen Aufgaben zählt die
Schlichtung persönlicher Streitigkeiten unter den Mitgliedern, das Aussprechen von Verwarnungen
und Entscheidungen nach § 7 Abs. 8 dieser Satzung sowie der Vorschlag auf Ernennung eines
Ehrenmitglieds an die Mitgliederversammlung.
§ 14 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Tätigkeit auf Basis eines Dienstvertrags trifft die Mitgliederversammlung.
Dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB obliegt die Entscheidung über die Zahlung
pauschaler Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG sowie die Verantwortung für den
Abschluss von Dienstverträgen (Regelung von Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und
Vertragsbeendigung).
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen
Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die arbeitsrechtliche
Direktionsbefugnis hat der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke ist der Vorstand ermächtigt, Verträge mit Übungsleitern, Trainern und
Helfern abzuschließen.
(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann
durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§ 15 Amtsdauer und Wahlen
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren, die
ordentlichen Mitglieder des Ältestenrats (§ 13 Abs. 1) auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt statthaft.
(2) Gewählt ist der/die Kandidat/in mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist eine
Stichwahl vorzunehmen. Bei erneuter Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das
von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch
nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus,
so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss
einen Nachfolger bestimmen.
§ 16 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von einem Jahr 2 Kassenprüfer gewählt.
Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig, jedoch nur für eine weitere Periode.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht. Der Vorschlag zur Entlastung des Vorstands kann von den Prüfern vorgebracht werden.
§ 17 Abteilungen
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die durch den geschäftsführenden Vorstand einge-
richtet und aufgelöst werden.
(2) Jede Abteilung stellt einen Abteilungsleiter mit Sitz im erweiterten Vorstand.
(3) Alles weitere regelt die Abteilungsordnung, die durch den geschäftsführenden Vorstand
erlassen wird.
§ 18 Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand Sport, dem die Einberufung obliegt
b) den sportlichen Leiterinnen oder Leitern der einzelnen Abteilungen des Vereins.
(2) Der Sportausschuss ist für die Koordinierung des abteilungsübergreifenden Sportangebotes
zuständig. Dies umfasst alle sportlichen Fragestellungen, die über die spezifischen Aspekte der
einzelnen Abteilungen hinausgehen, wie z.B. die Entwicklung und Fortschreibung eines
umfassenden Kinder- und Jugendkonzeptes, vereinsinterne Trainer- und Übungsleiter Aus- und
Fortbildung, Initiierung von gemeinsamen Freizeiten und Veranstaltungen.
(3) Wenn die Ausführung dieser Beschlüsse mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushalt nicht
vorgesehen sind, ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands einzuholen.
§ 19 Protokollführung und Berichtsbuch
Die Beschlüsse des Vorstands, des Ältestenrats sowie der Mitgliederversammlung sind in einem
Berichtsbuch aufzunehmen und vom Protokollanten sowie einem Vorstandsmitglied zu unter-
zeichnen. Ebenso ist der Ablauf einer Mitgliederversammlung zu protokollieren.
§ 20 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein,
die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahr-
lässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrich-
tungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 21 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Vorstandsmitglieder beschlossen hat oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden, wenn sich noch mindestens 25
stimmberechtigte und anwesende Mitglieder für sein Fortbestehen erklären.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des Vereins der Stadt Schwelm zu überweisen mit der Bedingung, dasselbe den
im Stadtkreis ansässigen Vereinen mit gleichgerichteten Zielen, wie sie der aufgelöste Verein
verfolgt, zur Verfügung zu stellen.
Satzung als Download:
| Download: | Satzung | Größe: 61 KB | Seiten: 4 | Dateiformat: PDF /1.4 | ||||||||||||||||












